§ 1 Name, Sitz und Zweck 

1. Der am 08.03.2025 in Mendig gegründete Karnevalsverein führt den Namen "KG Rot-Schwarze Jecken". Der Verein hat seinen Sitz in Mendig. Er soll vorerst als nicht eingetragener Verein geführt werden. Mit der Möglichkeit, dass der Vorstand diesen zu jederzeit in das Vereinsregister registrieren lässt. 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere des rheinischen karnevalistischen Brauchtums. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Teilnahme an Karnevalsumzügen

b) Veranstaltung und oder Teilnahme von Karnevalssitzungen

c) Teilnahme an Tanzturnieren

d) Die Gestellung von Prinzen bzw. Prinzenpaare, sowie die Unterstützung von

deren Hofstaat.

e) Kinderballett, Jugendballett, Damenballett und Musikzug, Kostümgruppe

f) Teilnahme an Festumzügen der Stadt 

Mendig anlässlich von Stadtjubiläen oder

historischen Anlässen in Mendig oder auch in anderen Orten.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher

Aufnahmeantrag.  Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von mindestens einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. 

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages. 

§ 2a Arten der Mitgliedschaft 

(1) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die zum Zeitpunkt der

Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben bei der

Versammlung ein Stimmrecht.

(2) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zum Zeitpunkt einer

Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie

haben bei der Versammlung noch kein Stimmrecht.

(3) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich im besonderen Maße für den

Verein verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte der ordentlichen

Mitglieder und sind von den Beitragszahlungen befreit.

§ 2b Pflichten der Mitglieder 

Alle Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen bezüglich des Mitgliedsstatus, der Anschrift und der Bankverbindung umgehend dem Vorstand mitzuteilen. 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins. 

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. 

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: 

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins 

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung 

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins odern Verstoßes gegen Verhaltensregeln 

d) wegen unehrenhafter Handlungen. 

§ 4 Beiträge 

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

§ 5 Stimmrechte und Wählbarkeit 

Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. 

§ 6 Rechtsmittel 

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2) und gegen einen Ausschluß (§ 3.3) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig. 

§ 7 Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 

§ 8 Mitgliederversammlung 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Geschäftsbericht des Vorstandes

- Rechnungsbericht des Vorstandes

- Bericht der Kassenprüfer

- Entlastung des Vorstandes

- Wahl der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)

- Wahl des Vorstandes (alle 4 Jahre)

- Abberufung des Vorstandes

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

- Anträge und sonstige Wahlen

 – Verschiedenes

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Möglichst im 2. Quartal. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen persönlich, per Post oder elektronischem Weg unter Angabe der Tagesordnung einberufen.Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von Satzungsänderungen (die in der Einladung im Einzelnen anzugeben sind), beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. 

4. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder, mit einer von ihnen vorgeschlagenen Tagesordnung, schriftlich beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung, vom Vizepräsidenten geleitet. Sollten beide verhindert sein, leitet ein vom Vorsitzenden bestelltes Vorstandsmitglied die Versammlung.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorübergehenden Diskussion einem Wahlausschuss (Wahlleiter und zwei Beisitzer) übertragen werden. Die Art der Abstimmung schlägt der Versammlungsleiter vor. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist ein erneuter Wahlgang erforderlich. 

§ 10 Vorstand 

10.1 Die Geschäftsführung und Vertretung der KG Rot-Schwarzen Jecken liegt in der Hand des Vorstandes. Sie sind Vorstandsmitglieder im Sinne des Vereinsrechts (§§ BGB) und bestehen aus:

a. Präsident

b. Vizepräsident

c. Geschäftsführer

d. Schatzmeister

10.2 Erweiterter Vorstand

1. Jugendleiter

2. Jugendleiter

10.3 Der geschäftsführende Vorstand tritt jeden Monat zusammen. Der Gesamtvorstand tritt bei Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Sollte es bei Abstimmungen zu Patt-Entscheidungen kommen, so zählt die Präsidentenstimme zweifach.

Vorstand im Sinne des § 26 sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Jeweils zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 11 Aufgaben, Rechte, Pflichten des Vorstandes und des Beirates

Präsident:

Der Präsident leitet die Geschicke des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen und repräsentiert denselben, und hat die Befugnis zur Wahrung des Vereins Interesses Anordnungen, sowie Verfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 € zu treffen. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Wert 500,00 € übersteigen, bedarf es der 

Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Auch kann er besondere Ehrungen im Namen des Vereines aussprechen oder ausstellen. Er ist verantwortlich für die Vorstandsarbeit und die Kontrolle der einzelnen Vorstandsmitglieder und deren Tätigkeiten sowie der Beiratsmitglieder. Sein Stellvertreter ist der Vizepräsident. Der Präsident 

hat die Verpflichtung, den Vizepräsident in seine Arbeit mit einzubeziehen, so dass dieser ihn zu jeder Zeit in allen Bereichen des Vereinslebens vertreten kann.

Vizepräsident:

Die Tätigkeit des Vizepräsidenten leitet sich von den oben aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen des Präsidenten ab, er ist der 2. Vorsitzende des Vereines. 

Geschäftsführer:

Der Geschäftsführer ist zuständig, in Absprache mit dem Präsident, für die Abwicklung der täglichen Geschäfte des Vereines. Hierzu zählen, das Einholen von Angeboten gleich jedwelcher Art, Korrespondenzerledigung, sowie das Erstellen von Rundschreiben und deren pünktliche Versendung an die Mitglieder. Auch führt er das Vorstandsprotokoll. 

Schatzmeister:

Der Schatzmeister ist für die finanziellen Belange des Vereines zuständig und verwaltet in Zusammenarbeit mit dem Präsident die Kasse sowie alle Bankkonten des Vereins. Weiterhin hat er über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er hat den Vorstand in regelmäßigen Abständen über die finanzielle Situation des Vereines zu unterrichten. Der Mitgliederversammlung hat er alljährlich einen Rechnungslegungsbericht zu erstatten. Die Verantwortung für die Kassenführung trägt er gemeinsam mit dem Präsidenten.

Leiter Jugendbetreuer:

Der Leiter der Jugendbetreuer ist verantwortlich für die Belange der Jugendlichen. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass das Gesetz zum Schutze der Jugend eingehalten wird.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Verwaltung von Vereinsmittel, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Ernennung von Ehrenmitgliedern. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehenden Baraufwendungen werden erstattet.

§ 13 Wahl und Amtszeit des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds innerhalb der Amtszeit haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen, die diese Funktion ausüben kann.

Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds in den Vorstand ist bei vorliegendem Einverständnis der betroffenen Person zulässig, sofern sonstige Hinderungsgründe nicht bekannt sind oder von der Versammlung gegen den Kandidaten vorgebracht werden.

§ 14 Kassenprüfung

 Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr mindestens ein Mal durch mind. zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. 

§ 15 Vermögen

1. Alle Beiträge, Spenden, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Die vom Verein beschafften, sowie dem Verein gestifteten Uniformen und Geräte bleiben Eigentum des Vereins.

2. Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig entstanden sind, ist der jeweilige Nutzer dem Verein gegenüber persönlich haftbar und voll ersatzpflichtig. Bei Jugendlichen ist es der gesetzliche Vertreter. Alle Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind, dürfen ohne Genehmigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder des Inventarverwalters nicht getragen oder verliehen werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf der Einberufung einer Mitgliederversammlung und der Zustimmung von mindestens ¾ aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Hierzu sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe, dass über die Auflösung beschlossen werden soll, schriftlich einzuladen. Kommt in der ersten Mitgliederversammlung kein rechtsgültiger Beschluss über die Auflösung zustande, hat der Vorstand innerhalb 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung vorzunehmen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschließen, jedoch sind dann ¾ der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Rechtswirksamkeit der Auflösung erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Mendig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im Sinne der Brauchtumspflege (möglichst karnevalistische) in Mendig zu verwenden hat.

§ 17 Haftung 

Die Haftung eines Mitglieds, eines Organs oder besonders gebildeten Ausschusses für Tätigkeiten für den Verein beschränkt sich immer nur unter Ausschluss einer persönlichen Haftung auf das Vereinsvermögen, soweit nicht bindende gesetzliche Regelungen entgegenstehen

§ 18 Schlussbestimmungen

Soweit die Satzung keine gesonderten Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Mit Genehmigung dieser Satzung werden alle vorhergehenden Satzungen ungültig.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.03.2025 genehmigt. 

 

Mendig, 19.03.2025

KG Rot-Schwarze Jecken n.e.V                                  Kreissparkasse Mayen                                     Gläubiger-ID

Präsident Marcel Nollen                                                IBAN: DE54576500100198720666          DE39ZZZ00002795777

Vizepräsident Thomas Lichtenfeld                          BIC: MALADE51MYN                                        Finanzamt Mayen

Thürerstr. 31                                                                                                                                                              Steuer-Nr. 29/650/04669

56743 Mendig

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